Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der Hengststation Zucht – und Sportpferde Schmidt GmbH

Für Inanspruchnahme unserer vorstehend aufgeführten Hengste zum Zweck der Bedeckung/Besamung von Stuten gelten nachstehende Geschäftsbedingungen:

1. Leistungen und Preise

1.1 Wir schulden die Lieferung von Samen unserer Hengste durch Bedeckung/Besamung der Stuten zu den Decktaxen, die in diesem Katalog für den jeweiligen Hengst genannt sind.

1.2 Das Deckgeld ist anlässlich der ersten Bedeckung/Besamung bzw. im Falle des Samenversands Zug um Zug gegen Versand des Frischspermas fällig. Der Versand von Tiefgefriersperma erfolgt nur gegen Vorkasse. Die Bedeckung und Besamung von Stuten durch „Belissimo M“ ist nur zweimal pro Rosse geschuldet.

1.3 Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des jeweiligen Hengstes innerhalb der Decksaison vom 01. Januar bis 01. August 2009.

1.4 Den Zeitpunkt der Bedeckung/Besamung und des Nachprobierens bestimmt die Hengststation in Absprache mit dem Vertragstierarzt oder dem Züchter. Bei wiederholtem Umrossen einer Stute darf die Hengststation Samen eines anderen Hengstes der Station nach Wahl des Stutenhalters liefern.

1.5 Sofern die Stuten zum Zweck der Bedeckung und Besamung auf der Hengststation verbleiben, erfolgt die Unterbringung in Boxen und auf Weiden. Hierfür erhöht sich das Deckgeld um einen Tagessatz von 9,00 € für güste Stuten und um 11,00 € für Stuten mit Fohlen. Die Hengststation ist bevollmächtigt, im Falle der Erkrankung oder zum Zweck der gynükologischen Untersuchung/Behandlung einen Vertragstierarzt im Namen und auf Kosten des Stutenhalters zu beauftragen.

1.6 Im Falle des Samenversands gehen die Versandkosten zu Lasten des Stutenhalters. Der Stutenhalter ist verpflichtet, den Versandcontainer umgehend frei Haus an die Hengststation zurückzusenden.

1.7 Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

2. Deckschein

2.1 Über die auf der Hengststation erfolgten Bedeckungen/Besamungen wird zum Ende der Decksaison ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheins an den Züchter erfolgt erst, wenn die Deckgelder nebst Unterbringungs- und Versandkosten vollständig gezahlt wurden.

2.2 Der Züchter ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der ersten Bedeckung/Besamung den Originaldeckschein vorzulegen bzw. zum Zweck der Ausstellung eines Deckscheins eine Kopie der Zuchtbescheinigung zu übergeben.

3. Deckhygiene

3.1 Der Stutenhalter ist verpflichtet, für alle Stuten, die auf der Hengststation bedeckt/besamt werden, einen tierärztlichen Bericht über eine Tupferprobe vorzulegen, deren Durchführung nicht mehr als vier Wochen zurückliegen darf.

3.2 Die Hengststation darf bei Verdacht auf gynäkologische Probleme oder andere Krankheiten die Besamung/Bedeckung der Stute verweigern.

3.3 Die Hengststation ist für jeden Fall der Bedeckung/Besamung bevollmächtigt, die Stute im Namen und auf Kosten ihres Halters durch einen Vertragstierarzt untersuchen und behandeln zu lassen, sofern dies für die Gesunderhaltung der Stute und die Samenlieferung durch Bedeckung/Besamung zweckdienlich ist.

4. Haftung

4.1 Jeder Stutenhalter ist verpflichtet, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten, die auch das Risiko einer eventuellen Tierhüterhaftung der Hengststation abdeckt.

4.2 Die Hengststation haftet nicht für Schäden, auch nicht an den zum Zweck der Bedeckung/Besamung vorgestellten oder eingestellten Stuten oder ihrer Fohlen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder aber einer mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Hengststation oder ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruht.

4.2 Die Haftungsausschlüsse gelten nicht, sofern Schadenersatz aus einem von der Hengststation geschlossenen Versicherungsvertrag zu leisten ist.

5. Tiefgefriersperma

Ein Anspruch auf Lieferung von Tiefgefriersperma besteht nur insoweit, als dies für den jeweiligen Hengst zur Verfügung steht.

6. Umrossen

Bei wiederholtem Umrossen hat die Hengststation den Anspruch, die Samenlieferung durch Versand abzulehnen und durch Bedeckung/Besamung auf der Station zu erbringen.

7. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungs- und Leistungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag über die Samenlieferung einschließlich eventueller Nebenleistungen ist der Sitz der Hengststation, soweit der Stutenhalter Kaufmann ist. Gleiches gilt für den Gerichtsstand.